Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH für die Lieferung von Gas
AGB für Gaslieferung an Privatkunden
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§ 1 Anwendungsbereich, Liefervoraussetzungen/-ausschlüsse
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachstehend „AGB“ genannt, sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, nachstehend „Lieferant“ genannt, über die Belieferung des Kunden mit Gas für die vom Kunden angegebene Verbrauchsstelle in Niederdruck außerhalb der Grund- und Ersatzversorgung im Rahmen eines Sondervertrages und gelten für alle vom Lieferanten angebotenen Gasprodukte. Weitere Bestandteile dieses Sondervertrages sind das Auftragsformular des Kunden (Belieferungsauftrag) und die Vertragsbestätigung des Lieferanten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. Oktober 2006 (Gasgrundversorgungsverordnung, nachstehend „GasGVV“ genannt) genannt, sofern und soweit durch diese AGB keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Die GasGVV ist auf der Internetseite des Lieferanten unter www.gas.de einsehbar oder kann bei diesem angefordert werden.
(2) Der Lieferant beliefert ausschließlich Privatkunden mit einer Jahresgasverbrauchsmenge von maximal 300.000 kWh, zum überwiegenden Eigenverbrauch im Haushalt zur Warmwasseraufbereitung, zum Kochen und zu Heizzwecken, sofern der jeweilige zuständige Netzbetreiber die Belieferung der Entnahmestelle des Kunden nach einem sog. Standardlastpro?l (Haushaltsprofile Einfamilienhaus < 50.000 kWh und Mehrfamilienhaus 50.001 bis 300.000 kWh) zulässt. Die Belieferung von leistungsgemessenen Kunden mit individuellem Lastprofil ist ausgeschlossen. Stellt sich während der Laufzeit des Gasliefervertrages heraus, dass diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. gegen die Belieferungsausschlüsse verstoßen wird, darf der Lieferant diesen Gasliefervertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung kündigen.
(3) Der Lieferant ist zu folgendem steuerlichen Hinweis nach § 107 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes vom 31.07.2006 verpflichtet: „Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.“
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt mit der Annahme des Belieferungsauftrages (Angebot) durch die Vertragsbestätigung des Lieferanten zustande und beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Die Annahme durch den Lieferanten erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Vertragsangebots. Der Vertrag besteht aus den im schriftlichen bzw. elektronischen Auftragsformular angegebenen Bestandteilen gemäß § 1 Absatz 1. Bei Übersendung der Vertragsbestätigung steht der genaue Lieferbeginn noch nicht fest. Diesen wird der Lieferant dem Kunden so schnell wie ihm möglich schriftlich mitteilen. In der Regel kann der Lieferant die Belieferung des Kunden - mit Ausnahme des Einzugs - zum Monatsersten des übernächsten Monats nach Eingang des Belieferungsauftrages aufnehmen, sofern dieser dem Lieferanten bis zum 20. eines Monats vorliegt. Damit der Lieferant die Lieferung realisieren kann, ist es erforderlich, dass der Kunde die in seinem Belieferungsauftrag anzugebenden Daten vollständig und zutreffend mitteilt und dem Lieferanten eine Vollmacht zur Kündigung seines bisherigen Gasliefervertrages erteilt oder diesen gegebenenfalls selbst zum Lieferbeginn kündigt. Bei einer Bestellung über www.gas.de wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung und die Möglichkeit der Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt.
(2) Die Gaslieferung beginnt zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nachdem dem Lieferanten durch den zuständigen Netzbetreiber die Anmeldung zur Netznutzung sowie durch den bisherigen Gaslieferanten des Kunden die Kündigung des alten Liefervertrages bestätigt worden ist. Die Gaslieferung durch den Lieferanten beginnt frühestens mit dem auf die Beendigung des vorausgegangenen Liefervertrages folgenden Tag. Der Kunde kann in seinem Belieferungsauftrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn angeben. Sollte der gewünschte Liefertermin nicht realisierbar sein, erfolgt die Lieferung zum nächstmöglichen Termin. Kann innerhalb von sechs Kalendermonaten ab Vertragsschluss aus vom Lieferanten nicht zu vertretenden Gründen nicht mit der Belieferung des Kunden begonnen werden, sind sowohl der Lieferant als auch der Kunde berechtigt, den Liefervertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
(3) Die Vertragsbestätigung erfolgt in Textform und enthält folgende Angaben:
1. Angaben zum Kunden (Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,
3. Angaben zum Lieferanten (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse)
4. Bezeichnung des Tariftyps, Angabe der Preise und tarifspezifischer Preisbestandteile sowie tarifabhängig die Angabe der Gasjahresverbrauchsprognose oder des Jahresverbrauchsdurchschnittswertes.
Soweit der Kunde dem Lieferanten die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 noch nicht im Rahmen seines Angebots nach Absatz 1 übermittelt hat, ist er verpflichtet, diese dem Lieferanten auf Anforderung mitzuteilen.
§ 3 Tarife, Gaspreis, Bonus, Frei-kWh
(1) Der Kunde kann zwischen Standardtarifen (Absatz 2), einem Mehr-/Minderverbrauchstarif "smart" (Absatz 3) und einem Mindestverbrauchstarif "fix" (Absatz 4) wählen. Die Preise und tarifabhängige besondere Preisbestandteile richten sich jeweils nach dem vom Kunden gewählten Tarif und der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste des Lieferanten. Alle vom Lieferanten angegebenen Preise sind Bruttopreise einschließlich der Kosten der Energiebeschaffung, Entgelte für den Netzzugang, Abgaben (Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung), sowie Steuern (Energiesteuer, Umsatzsteuer). Der Kunde kann die jeweils aktuellen Preise im Internet unter www.gas.de einsehen oder telefonisch beim Lieferanten erfragen. Der vom Kunden gewählte Tarif und die für diesen Tarif jeweils geltenden Preise und tarifabhängig in diesen AGB vorgesehene besondere Preisbestandteile werden durch den Lieferanten innerhalb der dem Kunden gemäß § 2 Absätze 1, 3 erteilten Vertragsbestätigung ausgewiesen.
(2) Standardtarife: Bei diesen Tarifen besteht der vom Kunden für das von ihm verbrauchte Gas zu bezahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil je Kilowattstunde (Arbeitspreis). Die dem Kunden durch den Lieferanten bestätigten Grund- und Arbeitspreise gelten im Standardtarif unabhängig von der durch den Kunden innerhalb eines Belieferungsjahres (12 vollendete Monate Belieferungszeit ab Lieferbeginn) tatsächlich verbrauchten Gasmenge, auch soweit diese von der durch den Kunden in dessen Belieferungsauftrag anzugebenden Jahresverbrauchsprognose abweicht.
(3) Mehr-/ Minderverbrauchstarif "smart": Bei diesen Tarifen besteht der vom Kunden für das von ihm verbrauchte Gas zu bezahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis) und einem verbrauchsabhängigen Bestandteil je Kilowattstunde (Arbeitspreis) sowie einem gegebenenfalls zusätzlich fälligen jahresverbrauchsabhängigen Aufschlag je Kilowattstunde (Mehr-/ Minderverbrauchsaufschlag). Abweichend vom Standardtarif (Absatz 2) gibt der Kunde in dessen Belieferungsauftrag eine Gasverbrauchsprognose für ein Belieferungsjahr gegenüber dem Lieferanten an. Diese Gasverbrauchsprognose des Kunden wird zwischen dem Lieferanten und dem Kunden im Gasliefervertrag als Jahresverbrauchsdurchschnittswert fest vereinbart. Eine Änderung des vereinbarten Jahresverbrauchsdurchschnittswerts nach Abschluss des Gasliefervertrages und während dessen Laufzeit ist ausgeschlossen. Bei Abweichungen der tatsächlichen Gasverbrauchsmenge des Kunden innerhalb eines Belieferungsjahres im Umfang eines Mehr- oder Minderverbrauches von mehr als 20 % oberhalb oder unterhalb des vereinbarten Jahresverbrauchsdurchschnittswertes ist der Kunde zur zusätzlichen Zahlung eines Mehr-/ Minderverbrauchsaufschlages je Kilowattstunde auf den Arbeitspreis verpflichtet. Dieser Mehr-/Minderverbrauchsaufschlag wird für die gesamte Gasjahresverbrauchsmenge des Kunden fällig.
(4) Mindestverbrauchstarif "fix": Bei diesem Tarif besteht der vom Kunden zu zahlende Preis aus einem verbrauchsunabhängigen Bestandteil je Zählpunkt (Grundpreis), einer unabhängig von der tatsächlich verbrauchten Gasmenge zu bezahlenden Arbeitspreissumme (Mindestverbrauchsjahresentgelt) und einem gegebenenfalls zusätzlich fälligen verbrauchsabhängigen Mehrverbrauchsarbeitspreis je Kilowattstunde (Mehrverbrauchspreis). Abweichend vom Standardtarif (Absatz 2) wird zwischen dem Lieferanten und dem Kunden innerhalb des Gasliefervertrages die im Belieferungsauftrag ausgewiesene jährliche Mindestverbrauchsmenge für ein Belieferungsjahr fest vereinbart. Eine Änderung der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge nach Abschluss des Gasliefervertrages und während dessen Laufzeit ist ausgeschlossen. Das Mindestverbrauchsjahresentgelt für die vereinbarte jährliche Mindestverbrauchsmenge besteht aus dem Grundpreis und mindestens der Summe, die sich aus der Multiplikation des Arbeitspreises mit der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge ergibt. Der Kunde ist auch bei einem Jahresgasverbrauch unterhalb der jährlichen Mindestverbrauchsmenge zur Zahlung des Mindestverbrauchsjahresentgeltes an den Lieferanten in voller Höhe verpflichtet. Nicht verbrauchte Kilowattstunden werden nicht erstattet, sind nicht in folgende Belieferungsjahre übertragbar und verfallen mit Ablauf des jeweiligen Belieferungsjahres. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, dem Lieferanten innerhalb eines Belieferungsjahres oberhalb der jährlichen Mindestverbrauchsmenge verbrauchten Gas durch Zahlung des Mehrverbrauchspreises zusätzlich zum Mindestverbrauchspreis zu vergüten.
(5) Bei einer wirksamen vorzeitigen Beendigung eines im Mehr-/Minderverbrauchstarif “smart“ gemäß Absatz 3 abgeschlossenen Gasliefervertrages vor Ablauf eines Belieferungsjahres rechnet der Lieferant den tatsächlichen Gasverbrauch des Kunden nur nach dem vereinbarten Grund- und Arbeitspreis ohne Berücksichtigung des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlages ab. Bei einer wirksamen vorzeitigen Beendigung eines im Mindestverbrauchstarif "fix" gemäß Absatz 4 abgeschlossenen Gasliefervertrages vor Ablauf eines Belieferungsjahres rechnet der Lieferant den tatsächlichen Gasverbrauch des Kunden nur nach dem vereinbarten Grund- und Arbeitspreis ohne Berücksichtigung des Mindestverbrauchsjahresentgelts ab.
(6) Ein dem Kunden in der Vertragsbestätigung von dem Lieferanten gegebenenfalls zugesagter Bonus und/oder unentgeltliche Kilowattstunden („Frei-kWh“) wird bzw. werden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres mit der ersten Jahresverbrauchsrechnung zugunsten des Kunden verrechnet. Frei-kWh werden als Rabatt in Euro mit der Formel Frei-kWh x Arbeitspreis ausgewiesen, wobei der bei Vertragsschluss vereinbarte Arbeitspreis gilt. Sofern ein prozentualer Bonus zugesagt wurde, wird dem Kunden nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres ein prozentualer Rabatt auf die Gesamtkosten des tatsächlichen Gasverbrauchs innerhalb des ersten Belieferungsjahres durch eine Gutschrift im Rahmen der Jahresverbrauchsrechnung gewährt. Übersteigt der tatsächliche Jahresverbrauch des Kunden diejenige Gasjahresverbrauchsprognose, die von dem Kunden in dessen Belieferungsauftrag angegeben bzw. zwischen dem Lieferanten und dem Kunden als Jahresverbrauchsdurchschnittswert (Mehr-/Minderverbrauchstarif "smart") vereinbart worden ist, bilden die vom Kunden angegebene Gasjahresverbrauchsprognose (Standardtarif) bzw. der zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbarte Jahresverbrauchsdurchschnittswert (Mehr-/Minderverbrauchstarif "smart") die jeweilige Bemessungsgrundlage für den Bonus. Beim Mindestverbrauchstarif “fix“ erhält der Kunde stets mindestens einen Bonus, welcher prozentual anhand der vereinbarten jährlichen Mindestverbrauchsmenge als Bemessungsgrundlage ermittelt wird, auch wenn der tatsächliche Jahresverbrauch des Kunden die vereinbarte Mindestverbrauchsmenge unterschreitet. Bei Überschreitung der Mindestverbrauchsmenge bildet die von dem Kunden in dessen Belieferungsauftrag angegebene Jahresverbrauchsprognose auch beim Mindestverbrauchstarif “fix“ die Bemessungsgrundlage für den Bonus.
(7) Ein Anspruch auf Gewährung eines Bonus oder von Frei-kWh nach Absatz 6 besteht nicht, wenn das Vertragsverhältnis vor Ablauf eines Belieferungsjahres durch den Kunden oder aus vom Kunden zu vertretenden Gründen beendet wurde oder der Kunde an der gleichen Verbrauchsstelle bereits durch diesen beliefert wurde.
(8) Die Verrechnung eines dem Kunden vom Lieferanten zu gewährenden Bonus oder Frei-kWh-Rabattes mit Abschlagszahlungen gemäß § 13 oder Vorauszahlungen gemäß § 14 vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
§ 4 Bedarfsdeckung, Art der Versorgung
(1) Der Kunde ist für die Dauer des Gasliefervertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Lieferanten zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. Eine Weiterleitung des Gases an Dritte ist dem Kunden nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet.
(2) Der Lieferant beliefert den Kunden mit Erdgas der Gruppe H oder L gemäß Arbeitsblatt G 260 „Gasbeschaffenheit“ des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW).
§ 5 Preisanpassungen, eingeschränkte Preisgarantie
(1) Für Änderungen der jeweiligen Grundpreise und der jeweiligen Arbeitspreise der in § 3 Absätze 2, 3 und 4 genannten Tarife, des Mehr-/Minderverbrauchsaufschlags nach § 3 Absatz 3 und des Mehrverbrauchspreises nach § 3 Absatz 4, nachfolgend einheitlich „Preise“ genannt, gelten die in nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 getroffenen Bestimmungen sowie die in § 6 enthaltenen Regelungen, soweit Preisänderungen auf der Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen beruhen.
(2) Änderungen der Preise werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(3) Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der den Vertrag mit dem Lieferanten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats kündigt und die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Lieferant soll dem Kunden eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bestätigen.
(5) Soweit eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart ist, wird der Lieferant während deren Dauer keine Preisänderungen vornehmen, außer diese betreffen die Weitergabe gesetzlich vorgeschriebener. vom Lieferanten jeweils nicht beeinflussbarer Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen nach Maßgabe der in § 6 getroffenen Bestimmungen.
§ 6 Weiterbelastung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen
(1) Der jeweilige vom Kunden für die Gasbelieferung zu zahlende Preis beinhaltet neben anderen Preisfaktoren die Energiesteuer, die Umsatzsteuer und die Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung. Abweichend von § 5 gelten für die Neueinführung, den Wegfall und/oder die Änderung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen im Sinne von Satz 1 die nachstehenden Regelungen der Absätze 2 bis 6.
(2) Fallen für die Belieferung oder die Verteilung des Gases nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden zusätzliche Steuern, Abgaben oder hoheitliche Belastungen an, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die hieraus entstehenden Mehrkosten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 weiter zu belasten. Gleiches gilt, wenn die in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erhöht werden.
(3) Der Lieferant wird eine Weiterbelastung der Mehrkosten stets im Einklang mit dem Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift vornehmen, auf der die Neueinführung oder Erhöhung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen beruht. Die gesetzlichen Vorschriften können z.B. zwischen einer Kostenverteilung nach Kopf oder nach Verbrauch unterscheiden. Steht eine gesetzliche Vorschrift einer Weiterbelastung der Mehrkosten an den Kunden entgegen, entfällt das Recht des Lieferanten zur Weiterbelastung der betreffenden Mehrkosten. Ferner ist der Lieferant nicht zur Weiterbelastung der Mehrkosten berechtigt, wenn bereits bei Abschluss des Vertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden bekannt war, in welcher Höhe derartige Mehrkosten nach Vertragsschluss anfallen werden.
(4) Geht mit der Neueinführung oder Erhöhung von Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen eine Abschaffung, Aussetzung oder Reduzierung bereits bestehender Steuern, Abgaben oder hoheitlicher Belastungen einher, wird der Lieferant die daraus resultierenden Kostensenkungen mit den Mehrkosten verrechnen.
(5) Die Weiterbelastung an den Kunden wird zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen neu eingeführt oder erhöht werden. Der Lieferant wird den Kunden unverzüglich über die Weitergabe der Mehrkosten informieren.
(6) Bei einem Wegfall, einer Aussetzung oder einer Reduzierung der in Absatz 1 genannten Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen wird der Lieferant die daraus resultierende Kostensenkung zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls, der Aussetzung oder der Reduzierung der Steuern, Abgaben oder hoheitlichen Belastungen an den Kunden weiterreichen.
(7) Die jeweils aktuelle Höhe der Energiesteuer, der Umsatzsteuer und der Abgaben nach der Konzessionsabgabenverordnung kann der Kunde jederzeit der unter www.gas.de veröffentlichten Informationsseite entnehmen.
§ 7 Haftung
(1) Bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Lieferant von der Leistungspflicht befreit (§ 6 Absatz 3 GasGVV). Für Schäden aufgrund von durch den Netzbetreiber oder Dritte verschuldete Störungen des Netzbetriebes und des Netzanschlusses haftet der Lieferant nicht. Der Lieferant wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(2) Der Lieferant haftet im Übrigen für sämtliche Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, unbegrenzt. Der Lieferant haftet ebenfalls unbegrenzt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Vorbehaltlich dessen haftet der Lieferant für Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden nur, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen vertragswesentliche Pflichten (sogenannte „Kardinalpflichten“) verletzen. Die Haftung des Lieferanten ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine weitergehende Haftung des Lieferanten - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen.
(3) Von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 bleibt die Haftung des Lieferanten nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 8 Messeinrichtungen
(1) Das vom Lieferanten gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Absatz 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Lieferanten, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung fallen dem Lieferanten zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.
§ 9 Zutrittsrecht
Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Lieferanten den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
§ 10 Vertragsstrafe
(1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist der Lieferant berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen.
(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden.
(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
§ 11 Ablesung
(1) Der Lieferant ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat.
(2) Der Lieferant kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Lieferanten an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Lieferant darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden trotz Beachtung der in § 9 für das Zutrittsrecht geregelten Voraussetzungen nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Lieferant den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 12 Abrechnung
(1) Die durch den Kunden abgenommene Gasmenge wird in m³ gemessen und in kWh abgerechnet. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage des Arbeitsblattes G 685 „Gasabrechnung“ des DVGW durch Multiplikation der gemessenen m³ mit dem von dem jeweiligen Netzbetreiber bekanntgegebenen Umrechnungsfaktor. Der Umrechnungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation des Abrechnungsbrennwerts (Hs,eff) des gelieferten Gases mit dessen physikalischer Zustandszahl (Z). Der Lieferant weist aufgrund der Abrechnung des Gasverbrauchs in kWh entsprechend § 2 Absatz 3 Nr. 4 GasGVV darauf hin, dass die Nutzenergie einer Kilowattstunde Gas im Vergleich zur Kilowattstunde Strom entsprechend dem Wirkungsgrad des Wärmeerzeugers (z.B. Heiz- oder Brennwertkessel) geringer ist.
(2) Die Abrechnung des Gasverbrauchs erfolgt nach Maßgabe des § 40 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes – sofern und soweit nicht anders vereinbart – jährlich jeweils nach Ablauf eines Abrechnungsjahres zum Ende des Liefervertragsverhältnisses als Schlussrechnung. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr abweichen.
(3) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Weitergabe von Änderungen von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen durch den Lieferanten an den Kunden nach Maßgabe der hierzu in § 6 getroffenen Regelungen.
(4) Änderungen von Preisbestandteilen beim Mindestverbrauchstarif “fix“ werden innerhalb des für die vereinbarte jährliche Mindestverbrauchsmenge (§ 3 Absatz 4) maßgeblichen Abrechnungszeitraums bei der Berechnung des Mindestverbrauchsjahresentgelts für die Mindestverbrauchsmenge mengen- und zeitanteilig berücksichtigt. Vorstehender Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 13 Abschlagszahlungen, Zahlungsweise
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Lieferant für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich gemäß § 5 Absätze 1 und 2 die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. Dies gilt gleichermaßen bei Weitergabe der Änderung von Steuern, Abgaben und hoheitlichen Belastungen an den Kunden gemäß § 6.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.
(4) Der Kunde kann zwischen einer Zahlung durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren mittels Erteilung einer Einzugsermächtigung und durch Überweisung wählen. Eventuell entstehende Guthaben wird der Lieferant auf das vom Kunden angegebene Konto erstatten.
(5) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 3 Absatz 6 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus oder Rabattes mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Lieferant Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Die Verrechnung eines dem Kunden nach Maßgabe des § 3 Absatz 6 vom Lieferanten zu gewährenden Bonus oder Rabattes mit Vorauszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Lieferant in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Versorgungsverhältnis nach, so kann der Lieferant die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann.
§ 16 Rechnungen und Abschläge
Die für die jeweils in Rechnung gestellte Forderung sowie etwaige von dieser gemäß § 3 Absatz 5 in Abzug gebrachte Gutschriften (Bonus, rabattierte Frei-kWh) maßgeblichen Berechnungsfaktoren werden in der Rechnung vollständig ausgewiesen. Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch wird in der Rechnung auch der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums angegeben, soweit in diesem Zeitraum ein Gasbezug des Kunden beim Lieferanten vorgelegen hat.
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebenen Zeitpunkt, jedoch nicht vor Lieferbeginn fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Lieferanten kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Lieferanten zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Lieferant den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
§ 19 Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Lieferant ist berechtigt, die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Absatz 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form-und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen.
(4) Der Lieferant hat die Versorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 20 Beginn und Laufzeit des Vertrages, Kündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit der Aufnahme der Gasbelieferung des Kunden. Für Laufzeit, Kündigungsfrist und mögliche automatische Vertragsverlängerungen gelten im Übrigen die im Vertrag getroffenen Regelungen. Sollte sich für den Kunden durch die Tarifwahl keine gesonderte Regelung ergeben, gilt eine Erstvertragslaufzeit von 12 Monaten. Bei Nichtbestehen einer Sonderregelung verlängert sich der betreffende Vertrag jeweils um diejenige Vertragslaufzeit, für die er ursprünglich geschlossen worden ist, sofern er nicht 6 Wochen vor Ablauf in Schriftform vom Lieferanten oder vom Kunden gekündigt wird. § 127 Absatz 2 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht der Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (§ 314 BGB) und die Sonderkündigungsrechte des Kunden bei Preisanpassungen (§ 5 Absätze 3 und 4) und Umzug (§ 21) sowie die Sonderkündigungsrechte des Lieferanten bei fehlenden Liefervoraussetzungen (§ 1 Absatz 2) und Lieferhindernissen über einen Zeitraum von 6 Kalendermonaten (§ 2 Absatz 2) bleiben von der Regelung in vorstehendem Absatz 1 unberührt. Ferner ist der Lieferant entsprechend § 21 GasGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Absatz 1 GasGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 GasGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist der Lieferant zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(3) Bei kündigungsbedingter Beendigung des Vertrages verlangt der Lieferant keine gesonderten Entgelte und führt den Wechsel zu einem anderen Gaslieferanten gemäß § 20 Absatz 3 GasGVV unentgeltlich durch.
§ 21 Umzug
Einen bevorstehenden Umzug hat der Kunde dem Lieferanten 6 Wochen vor dem Auszugstermin aus der Entnahmestelle schriftlich mitzuteilen. Das gesetzliche Kündigungsrecht des Kunden nach § 20 Absatz 1 Satz 2 GasGVV bleibt hiervon unberührt. Der Kunde haftet dem Lieferanten für den nach seinem Auszug aus der Wohnung bzw. Entnahmestelle dort erfolgten Gasbezug durch Dritte, sofern und soweit der Lieferant von dem Auszug des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen keine Kenntnis erlangt.
§ 22 Widerrufsrecht
Der Kunde kann innerhalb von zwei Wochen nach Lieferbeginn den Vertrag widerrufen. Die Erklärung über den Widerruf muss schriftlich erfolgen. Der Lieferant wird nach Zugang der Widerrufserklärung des Kunden unverzüglich in die Abwicklung des Liefervertragsverhältnisses eintreten und auf eine Stornierung der Anmeldung der Netznutzung bei dem zuständigen Netzbetreiber hinwirken. Sofern im Zeitpunkt des Zugangs des Widerrufs eine Stornierung nicht mehr möglich ist oder die Belieferung des Kunden bereits begonnen hat, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten für die von diesem bis zum Widerruf und bis zur Abwicklung des Liefervertrages an den Kunden bereits erbrachten Gaslieferungen Wertersatz zu leisten. Der Wertersatz wird nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 357 Absatz 1, 346 Absatz 2 Satz 2 BGB) auf der Grundlage der innerhalb des widerrufenen Vertrages vereinbarten Grund- und Arbeitspreise ohne Berücksichtigung von Minder-/Mehrverbrauchsaufschlägen nach § 3 Absatz 3 sowie von Mehrverbrauchspreisen und Mindestverbrauchsjahresentgelten nach § 3 Absatz 4 ermittelt.
§ 23 Datenschutz, Bonitätsprüfung
(1) Die für das Liefervertragsverhältnis maßgeblichen personenbezogenen Daten des Kunden werden vom Lieferanten entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertrages sowie zur Wahrung berechtigter Interessen des Lieferanten - beispielweise zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke des Lieferanten für die Betreuung und Beratung des Kunden - erhoben, verarbeitet und genutzt. Erforderlichenfalls erfolgt eine Datenweitergabe auch an Unternehmen, die an der Abwicklung des Liefervertrags beteiligt sind (z.B. zur Durchleitung und Abrechnung oder zum Forderungsinkasso), Der Lieferant ist verpflichtet, sicherzustellen, dass hierbei die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden. Der Kunde ist gemäß § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) berechtigt, vom Lieferanten unentgeltliche Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn erhoben, verarbeitet und weitergegeben werden.
(2) Zum Zwecke der Bonitätsprüfung kann der Lieferant Auskünfte von Auskunfteien einholen und an diese personenbezogene, das Liefervertragsverhältnis betreffende Daten des Kunden unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG weitergeben. Ergeben sich hieraus Zweifel an der Bonität des Kunden kann der Lieferant einen Vertragsschluss ablehnen.
§ 24 Vertragsanpassungen
(1) Der Lieferant ist berechtigt, diese AGB zu ändern, soweit die Änderung unter Berücksichtigung seiner Interessen für den Kunden zumutbar ist und keine wesentlichen Vertragsinhalte (insbesondere die vereinbarten Leistungen, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsregelungen) betrifft. Eine beabsichtigte Änderung dieser AGB wird der Lieferant dem Kunden sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten durch Übersendung der Neufassung der AGB unter Hervorhebung der Änderung(en) mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, der Änderung der AGB unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der beabsichtigten Änderung der AGB schriftlich zu widersprechen. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht nicht aus, gilt die Vertragsänderung als genehmigt. Der Lieferant ist verpflichtet, den Kunden in seiner Mitteilung der Änderung der AGB über die Bedeutung der Nichtausübung des Widerspruchsrechts besonders hinzuweisen.
(2) Die in vorstehendem Absatz 1 getroffene Regelung gilt nicht für Preisanpassungen, welche ausschließlich den in § 5 sowie § 6 getroffenen Bestimmungen unterliegen.
§ 25 Verbraucherbeschwerde, Schlichtungsverfahren
(1) Nach § 111a EnWG sind Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten. Verbraucherbeschwerden, die den Abschluss des Gasliefervertrages mit dem Lieferanten oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an: gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Leopoldstr. 16, 40211 Düsseldorf (ladungsfähige Anschrift) oder an gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Kundenservice, Postfach 1444, 39004 Magdeburg.
(2) Sofern der Lieferant der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens vier Wochen nach deren Zugang abgeholfen hat, ist der Kunde nach § 111b EnWG berechtigt, die Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel. (030) 27 57 24 00, E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de, zur Streitbeilegung anzurufen. Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird von dem Kunden kein Entgelt erhoben, wenn nicht die Beantragung der Schlichtung offensichtlich missbräuchlich ist. Das Recht des Kunden und des Lieferanten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die gesetzliche Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nr. 4 BGB wird durch die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gehemmt.
(3) Die Kontaktdaten des Verbraucherservice der zuständigen Regulierungsbehörde lauten: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice Elektrizität/Gas, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel. Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr: (030) 22480-500 oder (01805) 101000, bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min), Telefax: (030) 22480-323; E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(2) Aktuelle Informationen über Wartungsdienste und -entgelte sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich, der und dessen Kontaktdaten dem Kunden erforderlichenfalls auf Nachfrage durch den Lieferanten jederzeit bekannt gegeben werden.
(3) Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Gasliefervertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden.
Informationspflichten gemäß Art. 246 § 2 i.V.m. § 1 Absatz 1 EGBGB sowie § 312 g Absatz 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 3 EGBGB
1. Vertragspartner
Vertragspartner ist die gas.de Versorgungsgesellschaft mbH (gas.de) mit Sitz in 40211 Düsseldorf, Leopoldstraße 16, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 63716, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Ömer Varol. Die Anschrift des Kundenservice lautet: gas.de Versorgungsgesellschaft mbH, Kundenservice, Postfach 1444, 39004 Magdeburg.
2. Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Lieferung von Gas durch gas.de gegen Zahlung eines Entgelts durch den Kunden.
3. Entgelt
Das Entgelt setzt sich aus einem Grund- und Arbeitspreis sowie – tarifabhängig – aus gegebenenfalls zusätzlich fälligen verbrauchsabhängigen weiteren Preisbestandteilen zusammen. Die Entgelte beinhalten Energie- und Umsatzsteuer sowie Konzessionsabgaben. Die aktuellen Preise und dem Kunden von gas.de verbrauchsabhängig gewährte Bonus- und Rabattgutschriften richten sich nach den jeweils geltenden Preislisten und Bonus-/ Rabattstaffeln der gas.de, die unter www.gas.de abrufbar sind. Auf eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer besonderer Angebote wird von der gas.de jeweils unmittelbar innerhalb solcher Angebote hingewiesen.
4. Zahlung
Die Zahlung des Entgelts für die Gaslieferungen der gas.de an den Kunden erfolgt durch monatliche Abschlagszahlungen, über welche gas.de jährlich jeweils nach Ablauf eines Abrechnungsjahres und zum Ende des Liefervertragsverhältnisses als Schlussrechnung abrechnet. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages wird über die vom Kunden insoweit geschuldeten Entgelte zeitanteilig abgerechnet.
5. Elektronische Bestelleingabe
Bei einer Bestellung über www.gas.de wird der Kunde aufgefordert, seine persönlichen Daten und Bankdaten einzugeben. Vor Abschluss der Bestellung erhält der Kunde eine Zusammenfassung und Möglichkeit zur Fehlerkorrektur. Der Fortschritt der elektronischen Eingabe der Bestellung wird dem Kunden jeweils angezeigt. Vertragsschluss und Vertragstext werden gespeichert und dem Kunden unabhängig von der diesem erteilten Vertragsbestätigung auf Wunsch zur Verfügung gestellt.
6. Zustandekommen des Vertrages, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Der Vertrag kommt mit der Annahme des Antrags des Kunden durch die gas.de in Form einer Vertragsbestätigung zustande. Bestandteil des Vertrages sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der gas.de für die Lieferung von Gas.
7. Widerrufsrecht
Der Kunde ist berechtigt, seine Vertragserklärung (Antrag) nach Maßgabe der gesonderten Widerrufsbelehrung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen.
8. Vertragslaufzeit, Kündigungsrechte
Sofern keine abweichenden Vereinbarungen zwischen gas.de und dem Kunden durch dessen Tarifwahl getroffen werden, hat der Vertrag eine Erstlaufzeit von 12 Monaten ab Gaslieferbeginn und verlängert sich um diese Laufzeit, sofern der Vertrag nicht sechs Wochen vor seinem jeweiligen Ablauf in Schriftform durch den Kunden oder gas.de gekündigt wird. § 127 Absatz 2 BGB findet keine Anwendung. Sowohl der Kunde als auch gas.de sind zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt (§ 314 BGB). gas.de ist entsprechend § 21 GasGVV zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages insbesondere bei wiederholtem Vorliegen der Voraussetzungen einer Versorgungsunterbrechung gemäß § 19 Absatz 1 GasGVV berechtigt. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 GasGVV, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden, ist gas.de zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter der Voraussetzung berechtigt, dass diese dem Kunden zwei Wochen vorher angedroht wurde. gas.de hat ferner Sonderkündigungsrechte bei fehlenden Liefervoraussetzungen und Lieferhindernissen über einen Zeitraum von 6 Kalendermonaten. Der Kunde hat Sonderkündigungsrechte bei Preisanpassungen mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat und bei Umzug mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
9. Vertragsstrafe
Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Versorgung, so ist gas.de berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Preis zu berechnen. Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden.
Stand: 01.02 2012